Fotograf*in erreicht werden.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom/
von der Fotograf*in durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und
Leistungen.
1.2 Die AGB gelten vereinbart mit der Auftragserteilung durch den/die
Auftraggeber*in oder mit dem Arbeitsbeginn am jeweiligen Auftrag durch
den/die Fotograf*in.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB
auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge,
Angebote, Lieferungen oder Leistungen des/der Fotograf*in.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1 Der/die Auftraggeber*in ist verantwortlich für den Zustand und das
Funktionieren der zu fotografierenden Sache und des Kontextes. Er/sie
trägt die Verantwortung und das Risiko für alle Umstände, die ausserhalb
des Einflussbereichs des/der Fotograf*in liegen.
2.2 Der/die Auftraggeber*in organisiert und koordiniert die Termine, er-
möglicht die Zugänglichkeit zum Objekt, informiert alle Beteiligten und
Betroffenen und holt deren Zustimmung zum Fotografieren sowie für die
Verwendung der Bilder ein. Sie/er hat dafür zu sorgen, dass kein Recht
Dritter dem Gebrauch der Fotografien entgegensteht.
2.3 Entsteht dem/der Fotograf*in Aufwand für Arbeiten, die im Zuständig-
keitsbereich des/der Auftraggeber*in liegen, kann der/die Fotograf*in dies
verrechnen.
2.4 Die Wahl der fotografischen Werkzeuge sowie die Gestaltung der foto-
grafischen Arbeit liegt im Ermessen des/der Fotograf*in. Spezifische
Gestaltungswünsche des/der Auftraggeber*in müssen vor der Auftrags-
erteilung mit dem/der Fotograf*in besprochen werden.
2.5 Raw-Dateien und Negative bleiben im Eigentum des/der Fotograf*in und
werden nicht herausgegeben.
2.6 Verschiebt der/die Auftraggeber*in eine Aufnahmesitzung weniger als vier
Tage vor dem vereinbarten Termin, so werden 25 % des Honorars fällig,
bei weniger als zwei Tagen 50 %.
2.7 Annuliert der/die Auftraggeber*in einen Auftrag, so fallen folgende Ent-
schädigungen an: Weniger als zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin
25 %, weniger als eine Woche vorher 50 %, weniger als zwei Tage vorher
75 % des Honorars. Alle dem/der Fotograf*in bereits angefallenen Kosten
sind vom/von der Auftraggeber*in vollumfänglich zu erstatten.
2.8 Auch bei Abbruch eines Auftrages behält der/die Fotograf*in das Recht,
bereits erstelltes Bildmaterial zu verwerten.
2.9 Beanstandungen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials
betreffen, sind innerhalb von zehn Werktagen nach Empfang schriftlich
mitzuteilen.
2.10 Die Langzeit-Archivierung des erhaltenen Bildmaterials liegt in der Ver-
antwortung des/der Auftraggeber*in.
3. Rechte Dritter
3.1 Es obliegt der Sorgfaltspflicht des/der Auftraggeber*in, vor Auftrags-
beginn die schriftliche Bewilligung beim/ bei der Urheber*in einzuholen,
dass Kunst oder markenrechtlich geschützte Objekte mitfotografiert und
in Reproduktionen ohne Entschädigungspflichten verwendet werden
dürfen. Der/die Auftraggeber*in ist verpflichtet, den/die Fotografin gegen-
über diesbezüglichen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten.
3.2 Die Versicherung wertvoller Objekte obliegt dem/der Auftraggeber*in.
4. Haftung des/der Fotograf*in
4.1 Der/die Fotograf*in haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges
Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner/
ihrer Angestellten und Hilfspersonen.
5. Honorar
5.1 Das Honorar des/der Fotograf*in bemisst sich nach effektivem Zeitauf-
wand. In der Offerte oder dem Vertrag wird das Honorar in Leistungs-
phasen gegliedert:
– Auftragsvorbereitung (pre-production)
Vorbesprechungen, Besichtigung, Terminvereinbarung, Aufstellung
Programm, Materialbeschaffung, Klären der Zuständigkeiten
– Aufnahmen vor Ort (production)
Fotografieren vor Ort inklusive Reisedauer, Spesen und ggfs Assistenz
– Primärverarbeitung (post-production I)
Minimale Bildaufbereitung für (digitalen) Kontaktabzug; Abgabe an Auf-
traggeber*in zwecks Sujet-Auswahl
– Entwicklung (post-production II)
Hochwertige Entwicklung der ausgewählten Bilder
– Bearbeitung (post-production III)
Kundenwünsche wie z. B. Montagen, anspruchsvolle Retuschen etc.
an/mit einzelnen Bildern
– Lieferung der definitiven Bilddateien in Qualität und Medium wie verein-
bart.
Optional kann auch eine Pauschale auf Basis eines klar definierten
projektspezifischen Leistungskataloges vereinbart werden.
5.2 Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie
bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten,
Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Fotograf*innen-Honorar enthalten
und gehen zu Lasten des/der Auftraggeber*in.
5.3 Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die
der/die Fotograf*in nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Ver-
gütung auf Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer
angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
5.4 Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwert-
steuer (sofern der/die Fotograf*in mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet
und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungstellung.
5.5 Der/die Fotograf*in ist berechtigt, bei umfangreichen Produktionen
Akontozahlungen von mindestens einem Drittel der Auftragssumme zu
verlangen.
5.6 Das Honorar und die Lizenzgebühr sind auch dann in voller Höhe zu
bezahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht
oder nur eingeschränkt verwendet wird.
5.7. Bei Nachfrage nach Bildmaterial aus dem Archiv des/der Fotograf*in fällt
eine Aufwandentschädigung an.
6. Nutzungsrecht Auftraggeber*in und Urheberrecht Fotograf*in
6.1 Der/die Auftraggeber*in anerkennt, dass es sich bei den vom/von der
Fotograf*in gelieferten Fotografien um urheberrechtlich geschützte Werke
im Sinne des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) handelt.
Der/die Fotograf*in ist Eigentümerin der Bilder. Der/die Fotograf*in ist
bei jeder Publikation namentlich zu erwähnen (Ausnahme erweiterte
Nutzungsrecht).
6.2 Der/die Auftraggeber*in erwirbt mit der Bezahlung des Auftrages
eine Lizenz zum Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen der
Nutzungsvereinbarung.
Für darüberhinausgehende Verwendungen hat der/die Auftrag-
geber*in die Zustimmung des/der Fotograf*in einzuholen.
6.3 Die Überschreitung des gewählten Nutzungsrechts und/ oder eine
Veränderung von Bildmaterial ohne Zustimmung des/der Fotograf*in
verpflichtet den/die Auftraggeber*in zur Zahlung einer Konventionalstrafe.
Sie berechnet sich wie folgt: Anteil der von der Überschreitung der ver-
einbarten Nutzung bzw. Veränderung betroffenen Bilder am Gesamtauf-
trag mal Honorar inklusive prozentualem Aufschlag für die angewandte
Nutzung laut Tabelle «Nutzungsrechte» multipliziert mit 1.5. Die Kon-
ventionalstrafe fällt zusätzlich zum eigentlichen Auftragshonorar inklusive
Lizenzgebühr an und ihre Begleichung befreit auch weiterhin nicht vom
Einhalten des vereinbarten Nutzungsrechts.
6.4 Der/die Fotograf*in ist berechtigt, den/die Kund*in als Referenz anzu-
geben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form (Internet).
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
7.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des/der
Fotograf*in